- 3.
Für die zeichnerischen Unterlagen können aktuelle geodätische oder kartographische Erzeugnisse verwendet werden.
5Der lage- und höhenmäßige Bezug zum angrenzenden Territorium ist darzustellen.
- 4.
6Auf zeichnerischen Unterlagen, die nur aus einem Blatt bestehen, ist erforderlichenfalls eine kleinmaßstäbliche Skizze oder ein Auszug aus einer topographischen Karte anzubringen, wenn die großmaßstäbliche Darstellung den Bezug zum angrenzenden Territorium nicht eindeutig erkennen läßt.
7Bei zeichnerischen Unterlagen, die aus mehreren Blättern bestehen, ist eine Übersichtszeichnung anzufertigen, auf der die Lage der Objekte und Anlagen und die Anordnung der Einzelblätter ersichtlich sind.
- 5.
8Der Betriebsleiter hat die zeichnerischen Unterlagen sowie Vervielfältigungen und Auszüge zu unterschreiben.
9Er hat mit der Unterschrift die Vollständigkeit der Darstellung sowie die Nachtragung zu bestätigen.
10Seine Unterschrift ist keine Beurkundung der Darstellung im Sinne der markscheiderischen Beurkundung.
- 6.
11Für die Genauigkeit der Darstellung und Höhenangaben der zeichnerischen Unterlagen gelten folgende Richtwerte: